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Teilzeitwohnrechts-
und Ferienclub-Systeme sind Urlaubsformen, die dem Verbraucher unmittelbar
oder mittelbar Teilzeitwohnrechte an einer Immobilie langfristig sichern.
Auch wenn der Erwerb solcher Teilzeitwohnrechte wenig mit tatsächlichem
Immobilienbesitz zu tun hat, sondern eher als Kauf eines Rechts auf
zukünftige Urlaube zu verstehen ist, müssen das Produkt selbst und
das Prozedere rund um dessen Verkauf sowie künftige Leistungen verbraucherfreundlich
abgesichert sein.
Der DBTW lässt als Mitglied nur zu, wer sich ausnahmslos an die bezüglich
Teilzeitwohnrecht im §§ 481 ff. BGB festgelegten rechtlichen Grundsätze
hält und sich nach weitergehenden vom Verband erstellten Leitlinien
richtet: Verbandsmitglieder müssen mit ihrer Geschäftspraxis Seriosität
und ein hohes Qualitätsniveau ihres Angebots nachweisen. Der Mitgliedschaft
im DBTW kommt damit die Funktion eines »Gütesiegels« zu, das an Teilzeitwohnrecht
interessierten Verbrauchern eine sichere Orientierung bei der Wahl
von Anbietern und Dienstleistern ermöglicht.
Über die Bestimmungen des zum 1.1.2002 im BGB aufgegangenen früheren
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes (siehe Kapitel »Die deutsche Teilzeit-Wohnrecht-Gesetzgebung«)
hinaus sind die Mitgliedsunternehmen des DBTW verpflichtet zu
Sicherung der Immobilie: Das an den Verbraucher zu übertragende
unmittelbare oder mittelbare (z. B. über einen Ferienclub, Treuhänder
etc.) Teilzeitwohnrecht muss im Grundbuch für die betreffende Immobilie
gesichert (Eigentum, Nießbrauch und dergleichen) sein.
Langfristiger Sicherstellung zugesagter Leistungen: Die vom
Verbandsmitglied selbst oder einem Vertriebs-beauftragten angebotenen
Teilzeitwohnrechte dürfen für die Dauer der vertraglichen Nutzung
weder beeinträchtigt werden noch untergehen können; angebotene Dienst-leistungen
müssen auf diese Dauer erbracht werden können. Hiervon ausgenommen
ist das etwaige Angebot eines Verbandsmitglieds für den Umtausch und/oder
die Weiterveräußerung von Teilzeitwohnrechten bzw. der Vermittlung
zwischen Verbrauchern.
Unternehmenskooperationen nur auf gleichem Qualitätsniveau:
Für das DBTW-Mitglied tätige dritte Personen (Vertriebsfirmen etc.)
müssen ebenfalls den Anforderungen des DBTW an seine Mitglieder genügen.
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